Sie sind auf der Suche...?

 

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

Erfahren Sie mehr unter: 

http://www.datev.de/digitaler-steuerberater

Unsere Aktuellen News für Sie

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 16.12.2025

Zahlungsverzugskündigung wegen Mietzahlung aufs falsche Konto kann treuwidrig sein

Das Landgericht München I entschied, dass eine Zahlungsverzugskündigung rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB ist, wenn die Mietzahlungen pünktlich und vollständig auf dem Konto des bisherigen alleinigen Vermieters eingehen anstelle des Kontos der nachträglich entstandenen Vermietergemeinschaft (Az. 14 S 13520/24).

Im konkreten Fall zahlte der beklagte Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung die Miete nach einem Vermieterwechsel vorübergehend an den alten Vermieter weiter und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Beklagte machte geltend, dass die Kündigung treuwidrig sei und eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Das Landgericht München I hat die Kündigung als treuwidrig gemäß § 242 BGB abgelehnt, da der alte Vermieter nach wie vor Teil der neuen Vermietergemeinschaft war. Zudem berücksichtigte das Landgericht München I, dass das fehlerhafte Zahlungsverhalten des Beklagten lediglich vorübergehender Natur war. Die neue Vermietergemeinschaft hätte erkennen müssen, dass keine nachhaltige Pflichtverletzung vorlag.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.