Sie sind auf der Suche...?

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

 

 Unsere Aktuellen News für Sie

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Körperschaftsteuer 
Freitag, 02.06.2023

Zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag einer GmbH nach § 8d KStG

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nahm im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Stellung zum Bestehen desselben Geschäftsbetriebs i. S. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG bei Übernahme des Geschäftsbetriebs einer anderen Gesellschaft und einer dadurch bedingten organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH im Beobachtungszeitraum (Az. 3 V 597/22).

Die Vorschrift des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG fordere eine Zeitraumbetrachtung, sodass die Entwicklung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Beobachtungszeitraums betrachtet werden müsse. Ein reiner Zeitpunktvergleich des Geschäftsbetriebs zu Beginn des Beobachtungszeitraums und zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs komme aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG wolle von seinem Ziel her nicht Körperschaften mit einem organisch über die Jahre weiterentwickelten Geschäftsbetrieb von einer Anwendung ausschließen, sondern nur solche Körperschaften, denen beispielsweise „in einem Akt” ein völlig neuer Geschäftsbetrieb zugeführt wurde.

Wenn die Tätigkeit einer neugegründeten GmbH von Anfang an darauf ausgerichtet war, den vollständigen Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft zu übernehmen und fortzuführen, und mussten zur Erreichung dieses Ziels mehrere Schritte getätigt werden, so könne insgesamt von einer organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH auszugehen sein, die das Bestehen eines „ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs” im Beobachtungszeitraum des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG nicht ausschließe.

Wenn nach einem schädlichen Beteiligungserwerb der Beobachtungszeitraum i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG, in dem eine GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten muss, mit dem Zeitpunkt der Gründung beginne, sei insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der Körperschaftsteuerpflicht der sog. Vorgesellschaft, also den Zeitpunkt des formgültigen Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages abzustellen; auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister komme es nicht an.

Für die Frage, ob die GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten habe, sei auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH abzustellen, mit der die Verluste erwirtschaftet wurden. Folglich könnten hiervon abweichende Angaben zum Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister sowie abweichende Angaben in Gewerbeanmeldungen allenfalls indizielle Bedeutung haben.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.