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Steuern / Gewerbesteuer 
Dienstag, 10.03.2026

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen

Das Thüringer Finanzgericht entschied, dass eine Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 des Gewerbesteuergesetzes nicht vorliegt, soweit Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Az. 1 K 183/22).

Die Klägerin, eine landwirtschaftliche Genossenschaft, produziert und vertreibt pflanzliche sowie tierische Erzeugnisse und ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Zur Herstellung ihrer Produkte pachtete sie in allen Streitjahren (2015-2018) Acker- und Grünflächen; im Jahr 2018 mietete sie zusätzlich eine Erntemaschine. In ihren Gewerbesteuererklärungen nahm sie zunächst – entsprechend § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG – eine anteilige Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen vor. Das beklagte Finanzamt folgte diesen Angaben.

Im Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin jedoch, die Hinzurechnungen für sämtliche Streitjahre auf 0 Euro herabzusetzen. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2020 (Az. III R 24/18). Demnach seien Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von zur Produktion eingesetzten (beweglichen und unbeweglichen) Wirtschaftsgütern, die – im Fall von Eigentum – Anlagevermögen gewesen wären, nicht gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens einzubeziehen gewesen wären, auch wenn diese unterjährig aus dem Betrieb ausgeschieden sind. In diesem Fall seien die Miet- und Pachtzinsen nicht gem. dem Einleitungssatz des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns “abgesetzt” worden. So sei es auch im Streitfall. Die von der Klägerin aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen für Acker- und Grünland sowie für die Erntemaschine wären in die Herstellungskosten der mit bzw. auf ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse – insbesondere Feldfrüchte, Tiere, Milch und weitere Erzeugnisse – eingeflossen und hätten die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen neutralisiert. Dies gelte nicht nur für die am Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nicht Klagegegenstand seien, sondern auch für die zahlenmäßig ausschlaggebenden unterjährig veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die allein Klagegegenstand seien.

Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung komme nicht in Betracht, soweit Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen und der Aufwand dadurch neutralisiert wird. Dies gelte auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, welche vor dem Bilanzstichtag aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Hintergrund

Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind Miet- und Pachtzinsen nur insoweit dem Gewinn hinzuzurechnen, „soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“.

Hinweis

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob die Revision eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

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