Sie sind auf der Suche...?

 

...nach einem kompetenten steuerlichem Berater für die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung oder haben steuerrechtliche Fragestellungen?

...nach einen Partner mit Erfahrung für die täglichen und strategischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen?

Wenn Sie dazu noch einen Kommunikationsstil mögen, der direkt und schnörkellos ist, dann sollten wir uns kennen lernen!

In meiner Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Horst (Holstein) betreue ich seit vielen Jahren private, gewerbliche und freiberufliche Mandate aus unterschiedlichsten Branchen mit großem Engagement und hoher Qualität.

Als meinen Mandanten biete ich Ihnen zu allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die immer für Sie passende und zugeschnittene Beratung und Services an.

Ich bin mit dem Label Digitale DATEV-Kanzlei ausgezeichnet. Die DATEV eG zeichnet innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in Ihrer Arbeitsweise erreichen. Um die Auszeichnung zu erhalten, muss sich eine Kanzlei jedes Jahr neu qualifizieren.

Erfahren Sie mehr unter: 

Digitale DATEV-Kanzlei

Unsere Aktuellen News für Sie

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 09.07.2026

Doppelte Haushaltsführung: Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten über Mitfahrzentrale

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG beschränkt den Werbungskostenabzug für Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) auf jeweils nur eine Familienheimfahrt wöchentlich. Für den Nachweis der Familienheimfahrten trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Sind keine Belege mehr vorhanden, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt bzw. das Finanzgericht die Anzahl der Familienheimfahrten schätzen darf, anstatt den Werbungskostenabzug vollständig zu versagen.

Im Streitfall machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten für 43 Familienheimfahrten mit dem Zug zu je 396 Entfernungskilometer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Nachweise über die durchgeführten Zugfahrten konnte er jedoch nicht vorlegen. Das beklagte Finanzamt ließ daher die Familienheimfahrten bei der Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und trug vor, tatsächlich Mitfahrgelegenheiten über eine App genutzt und die jeweiligen Fahrer bar bezahlt zu haben.

Die Klage hatte vor dem Sächsischen Finanzgericht Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig unberücksichtigt gelassen hatte. Das Gericht hielt den geänderten Vortrag des Klägers trotz seiner zunächst unzutreffenden Angaben für glaubhaft. Da die Aufwendungen wegen der Barzahlungen nicht belegmäßig nachgewiesen werden konnten, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO im Schätzungswege zu berücksichtigen seien. Es schätzte daher 20 Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 6, 8 und 9 EStG. Dabei berücksichtigte das Finanzgericht, dass der Kläger keine Beweisvorsorge getroffen hatte (z. B. Screenshots der Buchungen). Daher war bei der Schätzung zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht bessergestellt werden soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege aufbewahrt. Deshalb berücksichtigte das Sächsische Finanzgericht die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur in reduziertem Umfang.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.