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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 07.07.2026

Spekulationssteuer: Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Der IX. Senat hat eine bisherige Linie des Bundesfinanzhofs zur Fristberechnung bei privaten Immobilienverkäufen bestätigt. Für die Zehn-Jahres-Frist (§ 23 EStG) komme es nicht darauf an, wann das wirtschaftliche Eigentum übergeht, sondern wann die bindenden Kaufverträge geschlossen werden (Az. IX B 24/26).

Im Streitfall wollte der Kläger erreichen, dass die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 05.02.2026 (Az. 1 K 57/25) zugelassen wird. Konkret ging es um die Frage, auf welche(n) Zeitpunkt(e) für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abzustellen ist. Der Kläger war der Ansicht, dass nach der für die Bestimmung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht an das Verpflichtungsgeschäft, sondern generell an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen sei.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rechtsfrage sei durch ständige Rechtsprechung bereits geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig. Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), ist nach Auffassung des IX. Senats auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

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