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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 29.02.2024

Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Strafanzeige einer Mieterin gegen geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin kann Kündigungsgrund sein

Wenn ein Wohnungsmieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige erstattet, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die Strafanzeige eine im Kern zutreffende Sachverhaltsschilderung enthält. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 234/22).

Im Februar 2021 wurden innerhalb kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin einer Wohnung in Berlin von einem unbekannten Täter Bestellungen, Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Dabei wurden die E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindung der Mieterin genutzt. Sie erstattete aufgrund dessen Strafanzeige. Da sich die Mieterin zu der Zeit mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Vermieterin im Streit über Mängel an der Wohnung befand und dieser unsachlich Kritik geäußert hatte, verdächtigte sie ihn in der Strafanzeige als Täter. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass, der Mieterin fristlos zu kündigen. Da sich die Mieterin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es erachtete die Strafanzeige als nicht vorsätzlich oder leichtfertig falsch erstattet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar könne die Kündigung berechtigt sein, wenn ein Mieter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige erstattet. Eine Strafanzeige mit einer im Kern zutreffenden Sachverhaltsschilderung biete aber keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Davon ausgehend sei die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Vermieterin als Tatverdächtigen nicht als erhebliche Pflichtverletzung zu werten. Es sei zu beachten, dass die Mieterin keine Kenntnis von der fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters hatte und die vorliegenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hatte, ihren Verdacht zu äußern. Eine anlasslose Verdächtigung habe damit nicht vorgelegen. Da für die Tat nicht allgemein zugängliche Daten verwendet wurden, habe es nahe gelegen, den Täter im eigenen Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte bestehen. Die Tatumstände hätten für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld gesprochen.

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