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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 29.02.2024

Unterbringung von vier Personen in nur mit Schlafgelegenheiten ausgestatteter Zweizimmerwohnung stellt Zweckentfremdung dar

Wenn vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht werden, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 6 L 166/23).

Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine Möbel in der Wohnung. Zwei Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer. Die anderen beiden Männer schliefen in dem Zimmer, in dem sich auch die Küche befand. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung und erließ eine Wohnzuführungsaufforderung. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungseigentümerin.

Das Gericht hielt die Wohnzuführungsaufforderung jedoch für rechtmäßig, denn die Räumlichkeiten würden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass dem Nutzer ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung stehe und dieser Raum die Möglichkeit biete, darin Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung diene. Daran fehle es hier. Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthalte, die Bewohner somit aus dem Koffer leben müssten.

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